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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Bereich Verkauf, Lieferung und Montage der enbekon GmbH

1. Anwendungsbereich

1) Diese Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend auch „VLMB“ genannt) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die durch die enbekon GmbH (nachstehend kurz „enbekon“ oder „ENB“ genannt) erbracht werden, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben. Für Werkleistungen gelten ergänzend die Regelungen der VOB Teil B in der am 05.04.2017 geltenden Fassung als vereinbart.

2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass die ENB in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der ENB maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Besteller der ENB gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebote und Vertragsschluss

1) Alle Offerten sind freibleibend und stellen nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Vertrags durch den Besteller dar.

2) Der Vertragsschluss folgt durch Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller, spätestens aber mit Lieferung der Ware, bzw. bei Beginn der Montage.

3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der ENB durch deren Zulieferer. Dies gilt nicht, soweit die ENB eine falsche oder verspätete Lieferung des Zulieferers vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Kommt der Vertrag rückwirkend nicht zustande, informiert die ENB den Besteller umgehend und erstattet ggf. erhaltene Zahlungen zurück.

4) Diese VLMB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren VLMB abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

5) Diese VLMB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG die Lieferung an den AG vorbehaltlos ausführen.

6) enbekon wird nur durch die Geschäftsführung und Prokuristen rechtsgeschäftlich vertreten. Mitarbeiter sind grundsätzlich nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages oder der Auftragsbestätigung hinausgehen.

7) Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. 8) An sämtlichen von enbekon erstellten Unterlagen behalten wir uns das Urheber- und Eigentumsrecht vor. Eine vertragswidrige Verwendung ist unzulässig. Konstruktionsänderungen ohne Beeinträchtigung der Funktionen bleiben im Sinne einer technischen Entwicklung vorbehalten.

3. Mitwirkungspflichten des AG bei Werkvertägen

1) Der AG hat vor Auftragsbeginn die bau- und sonstigen behördlichen Genehmigungen zu besorgen und zwar ohne solche Auflagen, die mit dem Vertragsinhalt nicht vereinbar sind oder die Montagearbeiten verzögern, erschweren oder gar unmöglich machen würden. Diese Einholung von Genehmigungen kann an die enbekon delegiert werden, eine Beauftragung hat entweder separat oder im Rahmen eines GÜ Vertrags schriftlich zu erfolgen.

2) Technische Vorgaben und Maße der bestellten Waren sind ausschließlich vom Auftraggeber beizustellen. Liefert der Auftraggeber die Planungsunterlagen, so sind diese auch in elektronischer Form beizustellen, die uns die nahtlose Weiterarbeit ohne Zwischenschritte (Detailbearbeitung, Konvertierung, usw.) ermöglicht.

3) Der AG verpflichtet sich, sofern es nicht von unserem Leistungsumfang gemäß gesonderter, schriftlicher Vereinbarung umfasst ist, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere:

  • das Vorhandensein einer befestigten Anfahrtsstraße zur Baustelle die das Befahren durch schwere LKW bei jedem Wetter ermöglichen und
  • einen zirka 2-3 m breiten, eingeebneten und erforderlichenfalls für Gerüste befahrbaren Streifen rundum, zu gewährleisten
  • ausreichenden Lagerplatz zur Lagerung und Vormontage der Bauteile zur Verfügung zu stellen
  • den für den rechtzeitigen Montagebeginn erforderlichen Zustand der Baustelle herzustellen sowie für kostenlose Beistellung von Strom und erforderlichenfalls Wasser zu sorgen
  • zu gewährleisten, dass bei Anlieferung unserer Komponenten an die Baustelle erforderlichenfalls die Baugenehmigung vorliegt, und zwar ohne behördliche Auflage, die mit dem Vertragsinhalt nicht vereinbart werden könnte und den Beginn der Montagearbeiten verzögern, aufhalten oder unmöglich machen

4. Preise und Zahlungsbedingungen

1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen sind.

2) Soweit in der Offerte nichts Abweichendes geregelt ist, ist der Preis freibleibend (siehe Ziff. 2.1)

3) Sofern sich aus der Offerte nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Lager“.

4) Der Kaufpreis ist zu den in der Auftragsbestätigung/Rechnung genannten Zahlungsbedingungen zahlbar.

5) Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ENB berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber.

6) Die ENB behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Preisänderungen ihrer Zulieferer, eintreten. Der Umfang der Preisänderungen ist auf die Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen begrenzt. Dies wird die ENB dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche von der ENB anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8) Wurde für eine Werkleistung ein Pauschalpreis vereinbart, so kann enbekon bei Anlieferung der Bauteile und Baumaterialien und dessen Prüfung durch den AG eine Abschlagszahlung in Höhe des Materialwerts und eine Schlusszahlung nach Fertigstellung verlangen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

9) Wurden zwischen den Parteien Einheitspreise oder Regiepreise vereinbart, so ist enbekon berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen für erbrachte Leistungen, die durch eine prüfbare Aufstellung, die der Rechnung beizufügen ist, nachgewiesen werden. Angefertigte und bereits bereitgestellte Bauteile sowie auf der Baustelle angelieferte Materialien und Bauteile gelten ebenfalls als bereits erbrachte Leistungen. Die Schlusszahlung hat nach Fertigstellung und Abnahme sowie Übergabe der Schlussrechnung nebst prüfbarer Zusammenstellung der erbrachten Leistungen zu erfolgen. Sowohl die Abschlagszahlungen als auch die Schlusszahlungen werden 8 Tage nach Übergabe der Rechnung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

10) Eine Skontovereinbarung muss gesondert schriftlich vereinbart sein. Die Skontogewährung setzt voraus, dass der Auftraggeber rechtzeitig und vollständig seine Leistung erbringt. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang des geschuldeten Betrages bei enbekon maßgeblich. Der Skontoabzug ist auch nur dann zulässig, wenn alle vereinbarten Teilzahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeiten geleistet werden.

5. Lieferung und Versand

1) Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie von der ENB schriftlich bestätigt worden sind.

2) Die ENB ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dem Besteller die Abnahme von Teilleistungen unter Berücksichtigung der Interessen der ENB zumutbar ist.

3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder bei der ENB oder deren Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die ENB ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, eine Lieferfrist einzuhalten, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Alternativ kann die ENB wegen noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, soweit die Verzögerung der Lieferfrist aufgrund einer Pflichtverletzung des Bestellers eintritt oder Folge einer unrichtigen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten ist.

4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Fristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird die ENB von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensansatzansprüche herleiten.

5) Kosten für Verpackung, Versand und Transportversicherung trägt der Besteller, sofern nicht anderweitige Vereinbarung in Schriftform getroffen wurden. Die ENB ist berechtigt, die Versandart und den Versandweg nach handelsüblicher Sorgfalt auszuwählen.

6. Gefahrübergang und Erfüllungsort

1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werksvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der ENB

7. Gewährleistung

1) Die Gewährleistungsfrist richtet sich für verkaufte Gegenstände nach § 438 BGB. Für Werkleistung richtet sie sich nach § 13 Nr. 4 VOB.

2) Innerhalb der Gewährleistungsfrist sind wir nach unserer Wahl berechtigt vorhandene Mängel nachzubessern bzw. Ersatz zu liefern. Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, kann der Käufer/AG erst dann die Rechte aus § 437 BGB/§ 13 Nr. 7 VOB/B geltend machen, wenn enbekon eine weitere Möglichkeit der Nachbesserung/Ersatzlieferung eingeräumt wurde.

3) Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der AG die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, enbekon unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der AG die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

8. Bauausführung

1) Bei Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom AG gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer auf denen die enbekon ihr Gewerk aufbaut, wird enbekon dies dem AG unverzüglich mitteilen.

2) Der AG hat enbekon unentgeltlich zur Benutzung zu überlassen:

  • die notwendigen Lager-und Arbeitsplätze auf der Baustelle
  • vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise
  • auf der Baustelle vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.

3) Glaubt sich enbekon in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, wird sie dies dem AG unverzüglich schriftlich anzeigen. Mehrkosten, die infolge von Behinderungen entstehen, die in der Sphäre des Auftraggebers oder enbekon nicht zuzurechnender Dritter liegen, wie etwa nicht rechtzeitige Räumung der Baustelle, Nichtbefahrbarkeit der Zufahrtswege, nicht rechtzeitig fertig gestellte Vorarbeiten usw. hat der Auftraggeber zu tragen und gegen Rechnung zu erstatten. Die entstandenen Mehrkosten werden dem Auftraggeber sofort gesondert oder im Zusammenhang mit einer Gesamtrechnung in Rechnung gestellt. Als Mehrkosten gelten jedenfalls die Kosten und der Zeitaufwand für erfolglose Zu- und Abfahrten zur Baustelle sowie etwaige Stehzeiten.

9. Ausführungs- und Lieferfristen

1) Ausführungsfristen bedürfen zu ihrer wirksamen Vereinbarung der Schriftform.

2) Schriftlich vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich um diejenigen Arbeitstage, an denen während der vereinbarten Montagezeit in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr mehr als eine (1) Stunde Schnee oder sonstige Niederschläge fallen, die die Montage unmöglich machen, die zu montierenden Teile und/oder Montageflächen vereist sind oder Windgeschwindigkeiten über 40 km/h herrschen.

3) Die Ausführungsfrist beginnt solange nicht zu laufen bevor der AG seinen Mitwirkungspflichten nach § 4 nicht vollständig nachgekommen ist.

4) Wird enbekon auf der Baustelle bei der Ausführung ihres Gewerkes durch den AG oder andere Gewerke behindert, verlängert sich die Ausführungsfrist um die Anzahl derjenigen Arbeitstage, an denen die Behinderung bestand. Wird die Behinderung während der üblichen Montagezeit an einem Arbeitstag beseitigt, so wird dieser Arbeitstag bei der Berechnung der Verlängerung voll mitgezählt.

5) Lieferfristen sind freibleibend, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbaren. Die Lieferzeit beginnt erst nach Abklärung aller technischen Fragestellungen.

6) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht im Einfluss von enbekon liegen, berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt, sondern verlängern die Lieferfrist entsprechend. Festgehalten wird, dass dem Auftragnehmer eine Verzögerung des Montagetermins/der Montagezeit nicht zugerechnet wird, sofern diese auf anhaltendem Schlechtwetter beruht, wobei Schlechtwettertage solche sind, an denen nach anerkannten Regeln der Technik nicht gearbeitet werden soll und/oder auf welche Tage die Schlechtwetterschutzvorschriften für Arbeitnehmer zur Anwendung gelangen.

10. Schadenersatz

1) enbekon haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit Schadensersatzansprüche des AG auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

2) Sofern ein beim AG eingetretener Schaden auf schuldhafter oder leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind die rechtzeitige mangelfreie Lieferung und Montage sowie die Einhaltung von Schutz- und Obhutspflichten.

3) Im Falle einer Haftung für schuldhafte und leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten beschränkt sich die Haftung auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung.

4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

5) Die Haftung für Schäden wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

11. Sonstige Haftung

1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die ENB bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2) Auf Schadenersatz haftet die ENB—gleich aus welchem Rechtsgrund—bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die ENB nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der ENB jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3) Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die ENB einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die ENB die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12. Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die ENB das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die ENB ist berechtigt, die Herausgabe der Unterlagen zu verlangen, sofern ein Vertrag mit dem Adressaten des Angebots nicht zustande kommt.

13. Eigentumsvorbehalt

1) Die ENB behält sich das Eigentumsrecht an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.

2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die ENB berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, so darf die ENB diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Nach der Rücknahme ist die ENB zur Verwertung der Ware berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3) Der Besteller kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder verarbeiten. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware ohne Eigentumsvorbehalt weiterverkauft oder wenn mit dem zweiten Käufer bzw. dem Auftraggeber des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an die ENB ab. Die Abtretung wird hiermit von der ENB angenommen.

4) Der Besteller hat der ENB jederzeit auf Verlangen eine genaue Aufstellung der im Vorbehaltseigentum der ENB stehenden Waren sowie der an die ENB abgetretenen Forderungen zu überlassen. Bei Erlöschen der in Absatz 3 erteilten Einzugsermächtigung hat der Besteller der ENB darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt werden.

5) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die ENB. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, z.B. Feuer, Diebstahl, Transport und Leitungswasserschäden, etc. zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Besteller im Voraus in Höhe des (gegebenenfalls anteiligen) Rechnungswerts der betroffenen Waren an die ENB ab. Die ENB nimmt die Abtretung an.

6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist enbekon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit enbekon Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG/Käufer für den bei enbekon entstandenen Ausfall.

7) Der AG/Käufer tritt auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers/Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

14. Bauhandwerkersicherheit

Für Werkleistungen kann enbekon Sicherheit nach § 648 BGB verlangen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

15. Kundendaten

1) Wir haben unsere Mitarbeiter verpflichtet, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG einzuhalten (Verschwiegenheit). Der AG wird davon in Kenntnis gesetzt, dass alle den AG betreffenden personenbezogenen Daten von uns im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhoben, (automationsunterstützt) verarbeitet, übermittelt und gespeichert werden.

2) Zweck der Datenverarbeitung und Übermittlung ist die Abwicklung der Aufträge. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus etwa für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Abwehr von Ansprüchen aufbewahrt.

3) Der AN gewährt als verantwortliche Stelle dem AG insbesondere ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung oder Widerspruch betreffend Verwendung der personenbezogenen Daten. Der AN ist erreichbar unter service@enbekon.eu

Eine umfangreiche Information über die Rechte des Betroffenen und eine Datenschutzerklärung finden Sie unter enbekon.de/datenschutz

16. Änderungsvorbehalt

Die ENB ist berechtigt, jederzeit technische Änderungen oder Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern dies dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen der ENB zumutbar ist.

17. Verjährung

1) Abweichend von § 438 I Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Anlieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 I Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 I Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 III BGB) und für die Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

3) Die vorstehenden Verjährungsvorschriften des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Ziff. 8 dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1) Soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2) Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der ENB. Die ENB ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht des für ihn geltenden allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen.

Stand: 07.01.19